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Die Beschränkung des Auslandstätigkeitserlasses auf inländische Arbeitgeber ist unionsrechtswidrig
ISR.2013.04.R.03
EStG § 34c; AEUV Art. 45, 49
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
- Petersen
S. 137
Das Problem: § 34c Abs. 5 EStG eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit, inländische Steuern auf ausländische Einkünfte zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen, wenn dies u.a. aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Eine der beiden wichtigsten, auf der Rechtsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG ergangenen Verwaltungsanweisungen ist der sog. Auslandstätigkeitserlass (v. , BStBl. II 1983, 470 ff.). Nach ihm wird unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslohn für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit nicht besteuert. Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war die Frage, ob es unionsrechtlich zulässig ist, nur den von einem „inländischen“ Arbeitgeber (zum Begriff vgl. R 38.3 EStR) gezahlten Arbeitslohn nach dem Au...