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Versagung der erhöhten AfA für ausländische Kapitalgesellschaften
ISR.2013.11.R.01
EStG 2002 § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 6; AEUV Art. 63 Abs. 1
Es verstößt gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit, dass der Klägerin die Anwendung des AfA-Satzes nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 3 % verwehrt wird, während inländische Kapitalgesellschaften bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine AfA i.H.v. 3 % einkommensmindernd geltend machen können.
FG Köln Urt. - 10 K 2408/10
Rev. BFH – I R 58/13
BFH - I R 58/13
Das Problem: Es geht um die Höhe der AfA für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen. Für diese Gebäude beträgt der AfA-Satz, soweit der Bauantrag nach dem gestellt worden ist, 3 %. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sie zu einem Betriebsvermögen gehören (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) . Demgegenüber beläuft sich der AfA-Satz für alle übrigen Gebäude – je nach Datum der Fertigstellung – auf 2 % oder 2,5 % (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Gebäude inländischer Kapitalgesellschaften gehören nach § 8 Abs. 2 KStG notwendigerweise zu deren Betriebsvermögen, so dass sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die 3%ige AfA abziehen können. Anders verhielt es sich bis zum Veranlagungszeitraum 2008 bei ausländiS. 372schen Kapitalgesellschaften ohne inländische Betriebsstätte. Eine solche Kapitalge...