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Inhalt und Stellenwert des neuen § 50i EStG
Mit dem AmtshilfeRLUmsG wurde ein neuer § 50i in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Norm ist Ausfluss der unterschiedlichen Rechtsauffassung des BFH und der FinVerw. bei der Beurteilung grenzüberschreitender Sachverhalte unter Beteiligung von Personengesellschaften. Während der BFH regelmäßig die abkommensautonome Auslegung für geboten hält, beruft sich die FinVerw. in ihrer Auffassung stets auf das nationale Rechtsverständnis unter Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 OECD-MA. § 50i EStG schreibt nunmehr die Auffassung der FinVerw. gesetzlich fest und enthält eine explizite Regelung für Einkünfte aus sog. „Abschirm-KGs“, die wegzugswillige Stpfl. bisher genutzt haben, um die Konsequenzen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG zu vermeiden. Der folgende Beitrag umreißt kurz die Motivlage des Gesetzgebers und stellt anschließend den Regelungsgehalt des § 50i EStG sowie seine Probleme dar. Hierfür werden zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen erörtert, um nachfolgend die Besteuerungsfolgen aufzuzeigen.With AmtshilfeRLUmsG a new § 50i EStG was inserted into the Income Tax Act. The standard is a manifestation of the various legal view of the Federal Court of Finance (BFH) and tax administration responsible for issues concerning partnership...