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Unterschiedliche Behandlung von Erwerben bei Erbanfall durch gebietsansässige und nicht gebietsansässige Personen
ISR.2013.08.R.06
ErbStG § 16; AEUV Art. 63, 64, 65
Die Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG (jetzt Art. 63, 64, 65 AEUV) sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die beim Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer Person mit Wohnsitz in einem Drittstaat für den in demselben Drittstaat wohnhaften Erwerber einen Steuerfreibetrag von 2.000 € vorsieht, während ein Steuerfreibetrag von 500.000 € gewährt worden wäre, wenn der Erblasser oder der Erbe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt hätte.
EuGH Schlussantr. - Rs. C-181/12
Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi
Das Problem: § 16 ErbStG gewährt für Erwerbe von Todes wegen (aber auch für Schenkungen) einen persönlichen Freibetrag. Für Erwerbe durch einen Ehegatten, bei dem entweder der übertragende oder der empfangende Ehegatte in Deutschland i.S.v. § 2 ErbStG gebietsansässig ist, wird ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € gewährt. Sind die Ehegatten jedoch Gebietsfremde mit inländischem Vermögen i.S.v. § 121 BewG, wird nur ein persönlicher Freibetrag von 2.000 € gewährt. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob...