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Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen Unionsrecht
ISR.2013.08.R.03
AEUV Art. 63; EG Art. 56; GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG v. § 8 Nr. 5, § 36 Abs. 4; KStG 1999 i.d.F. des StSenkG v. § 8b Abs. 1, Abs. 5; GG Art. 20 Abs. 3
1. Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt (Anschluss an – STEKO Industriemontage, Slg. 2009, I-299).
2. Die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz ist nicht mehr entscheidungserheblich, wenn das Gesetz schon im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht unangewandt bleibt.
BFH Urt. - I R 14/07
Das Problem: Die Klägerin, eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige AG, war im Streitjahr 2001 zu jeweils weniger als 10 % an mehreren Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU beteiligt. Seitens der Kapitalgesellschaften wurden Gewinnausschüttungen vorgenommen, die bei der Klägerin nach § 8b Abs. 1, 5 KStG 1999 n.F. zu 95 % von der Körperschaftssteuer befreit waren.
Für Zwecke der Ermittl...