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Unzulässigkeit der Klage Deutschlands gegen den Beschluss der Kommission zur Sanierungsklausel als staatliche Beihilfe
ISR.2013.02.R.02
KStG 2002 § 8c Abs. 1a; AEUV Art. 107, 263 Abs. 6
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
EuG Beschl. - Rs. T 205/11
Europäische Kommission - K(2011) 275, C 7/2010 (ex. CP 250/2009 und NN 5/2010)
ABl. EU 2011 Nr. L 235, 26
Sachverhalt:
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Mit Schreiben vom und vom ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland um Auskünfte über § 8c des Körperschaftsteuergesetzes, der eine steuerliche Maßnahme namens „Sanierungsklausel“ vorsieht. Die deutschen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom und vom .
Mit Beschluss vom (ABl. C 90, S. 8) eröffnete die Kommission hinsichtlich der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und wurden die Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom übermittelten die deutschen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme. Nach zwei Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und den deutschen BehörBehördenden am und am übermitte...