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ISR 10, Oktober 2013, Seite 349

Nutzung einer beweglichen Sache im Inland

Jörg Holthaus

ISR.2013.10.R.02

EStG 1997 § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 50a Abs. 5 Satz 5; EStDV 1997 § 73g

Eine im Ausland ansässige Person unterliegt mit ihren Einkünften aus der Vermietung von beweglichen Sachen (hier: Lkw) an eine inländische Gesellschaft, die ihrerseits die Sachen an inländische Unternehmer weitervermietet, nur insoweit der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1 EStG 1997, als die Sachen tatsächlich im Inland genutzt werden.

BFH Urt. - I R 22/12

FG Düsseldorf - 6 K 2147/10 H

Das Problem: Die Klägerin (inländische GmbH) mietete Sattelzugmaschinen (Lkw) von einer liechtensteinischen Kapitalgesellschaft (S-AG) und vermietete sie ohne Gewinnaufschlag an selbständige inländische Frachtführer weiter. Diese Frachtführer führten mit den Lkw ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durch. Die Fahrtstrecken der Lkw erstreckten sich zum größten Teil auf das Ausland (Streckenanteil in Deutschland unter 10 %).

Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass die S-AG durch die Mietzahlungen insgesamt inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 Alt. 1 EStG 1997 erzielt hätte, die nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG 1997 dem besonderen Steuerabzug i.H.v. 25 % zu unterwerfen wäre...

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