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Das Unionsrecht gewährt Steuerpflichtigen weder Informationsrechte noch andere Mitwirkungsrechte im Rahmen zwischenstaatlicher, behördlicher Amtshilfeersuchen
ISR.2013.12.R.05
Richtlinie 77/799 Erwägungsgründe 5, 6, Art. 1, 2, 6, 8; Richtlinie 2003/35 Erwägungsgründe 1, 2; Zákon č. 253/2000 Sb., o mezinárodní spolupráci pri správe daní a o zmene zákona č. 531/1990 Sb., o územních finančních orgánech; Zákon č. 337/1992 Sb., o správe daní a poplatku § 16, § 31 (tschechisches Recht)
1. Das Unionsrecht, wie es sich insbesondere aus der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien in der durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom geänderten Fassung und aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ergibt, ist dahin auszulegen, dass es dem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats weder das Recht verleiht, über das Amtshilfeersuchen informiert zu werden, das dieser Staat an einen anderen Mitgliedstaat stellt, um u.a. die von diesem SteuerS. 424pflichtigen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung gemachten Angaben zu überprüfen, noch das Recht, an der Formulierung des an den ersuchten Mitgliedstaat gestellten Ersuchens mitzuwirken, noch das Recht, an von diesem letztgenannten Staat organ...