Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erneut Vorlage an den EuGH wegen europarechtlicher Zweifel bei der Besteuerung von Erträgen aus „schwarzen“ Fonds
ISR.2013.12.R.04
EGV Art. 73b, 73c, 73d (ab EG Art. 56, 57, 58); AuslInvestmG §§ 17, 18; AEUV Art. 63, 64
1. Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab Art. 56 EG) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen i.H.v. 90 v.H. der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 v.H. des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab Art. 57 Abs. 1 EG) steht?
Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird:
2. Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S.d. Art. 73c Abs. 1 EGV (ab Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von natio...