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Die unentgeltliche Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie kann bei Zwischenschaltung einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen bei in Deutschland ansässigen Gesellschaftern führen
ISR.2013.12.R.03
EStG 1997/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 34c Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, 2; KStG 1999/2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; DBA-Spanien 1966 Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, Art. 4 Abs. 1, Art. 6, Art. 10 Abs. 1, 4, Art. 21, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa
1. Die unentgeltliche Nutzung der in Spanien belegenen Ferienimmobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Sociedad Limitada durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter kann bei den Gesellschaftern als verdeckte Gewinnausschüttung in Gestalt der verhinderten Vermögensmehrung zu behandeln sein.
2. Das Besteuerungsrecht an einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung gebührt Deutschland – mit jeweils unterschiedlichen Folgen für die Anrechnung spanischer Ertragsteuern – entweder nach Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 oder nach Art. 21 DBA-Spanien 1966, nicht aber Spanien nach Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 DBA-Spanien 1966.
BFH Urt. - I R 109/10, I R 110/10, I R 111/10
Redaktioneller Hinweis: Die vorliegende Replik erläutert die BFH-Entscheidung v. aus Sicht der Finanzverwaltung und ergänzt die Entscheidungsbesprechung aus Beratersicht von Reiter, ISR 2013, 373 ff.
Replik:
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