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ISR 4, April 2012, Seite 118

Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams

Michael Kempermann

ISR.2012.04.R.01

EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5; AO § 167 Abs. 1 Satz 1

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst.

BFH Urt. - I R 3/11

FG München - 7 K 1593/09

EFG 2011, 708

Das Problem: Die Klägerin, ein in der Rechtsform der AG international tätiges Unternehmen, schloss mit der ausländischen Kapitalgesellschaft X Verträge über die Werbezusammenarbeit beider Unternehmen im Rahmen einer Sportwagen-Rennserie. X ist ein Motorsport-Rennteam, das mit zwei Fahrern an dieser Rennserie teilnahm. Nach den Vereinbarungen sollte X während der Rennen und Promotion-Veranstaltungen den Firmenschriftzug der Klägerin auf den Rennwagen der jeweils aktuellen Rennsaison sowie auf den Helmen und Overalls der Fahrer soS. 119wie des Rennteams abbilden. Darüber hinaus gab es weitere Verei...

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