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Erneutes EuGH-Urteil zur Entstrickungsbesteuerung
ISR.2012.02.R.05
Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches KStG) Art. 76 A, 76 B; AEUV Art. 49, 54; EWR-A Art. 31, 34
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie [Regelungen] erlassen und beibehalten hat, die im Fall der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.