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Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte nach dem DBA-Österreich 2000
ISR.2012.02.R.02
DBA-Österreich 2000 Art. 17 Abs. 1, 2; EStG § 50d Abs. 1 S. 2, 3; KStG § 2 Nr. 1, § 31 Abs. 1
1. Art. 17 Abs. 1 S. 2 und 3 DBA-Österreich 2000 setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden.
2. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungs-rechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an Senatsurteil BFH v. – I R 6/07, BFHE 224, 353 = FR 2009, 1013 m. Anm. Kempermann = BStBl. II 2009, 625).
BFH Urt. - I R 41/11
FG Köln Urt. - 2 K 2278/08
EFG 2011, 1428
Das Problem: Die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, unterhielt in Deutschland weder eine Betriebsstätte noch hatte sie einen ständigen Vertreter. Ihr Unternehmensgegenstand war die Vermarktung von Rechten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit schloss sie mit der in Deutschland ansässigen B-GmbH Verträge über die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an internationalen Sportveranstaltungen ab. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung oder Nachverwertung von Aufzeichnungen der Sportveranstaltungen im deutsche Ferns...