Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ISR 1, Jänner 2012, Seite 8

Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG 2002

Stephan Rochow

ISR.2012.01.R.01

EStG 2002 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 3, § 50d Abs. 2 Satz 1; KStG 2002 § 31 Abs. 1; DBA LUX 1958 Art. 15 Abs. 3; EG Art. 49, Art. 56

1. Das Steuerabzugsverfahren entspricht für Zahlungen an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Vergütungsgläubiger dann unionsrechtlichen Maßgaben, wenn der Vergütungsschuldner die Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer um solche (ihm mitgeteilte) Ausgaben des Vergütungsgläubigers mindern kann, die unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Zu diesen Ausgaben können auch Lizenzgebühren zählen, die der Vergütungsgläubiger an (inländische) Rechteinhaber weiterleitet.

2. Eine abkommensrechtliche Begrenzung des Quellensteuerabzugs (hier: auf 5 % der Lizenzgebühren) berührt diese Maßgabe nicht.

BFH Urt. - I R 76/10

FG München - 7 K 1154/09

Das Problem: Anders als Gebietsansässige unterliegen gebietsfremde beschränkt Steuerpflichtige mit bestimmten inländischen Einkünften dem Steuerabzug auf „Bruttovergütungen“ nach § 50a EStG. Diese Andersbehandlung Gebietsfremder ist unionsrechtlich an sich gestattet. Der EuGH hat das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG grundsätzlich für unionsrechtskonform erachtet, obwohl sich der Steuerabzug der Sache nach auf die S. 9Bruttoeinnahmen be...

Daten werden geladen...