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Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung eines Vertragslehrers in Zeiträumen, für die keine Arbeitspflicht besteht
1. Nach der Rechtsprechung kann eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall nur in Zeiten bestehen, in denen der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überhaupt verpflichtet ist. Nicht die Erkrankung im Zeitausgleichszeitraum bewirkt den Entfall der Arbeitsleistung, sondern die S. 232 mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich haben daher keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
2. Tragendes Argument dieser Rechtsprechung ist, dass der Dienstnehmer nur in jenen Zeiten durch Krankheit oder Unfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert sein kann, in denen eine Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht.
3. Die Inanspruchnahme der Freistellung nach § 61 Abs 16 GehG (iVm § 91 VBG) hat zwar auch Entgeltcharakter. Die Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet und durch Zeitausgleich wieder abgebaut werden können, führt jedoch letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit. In dem Zeitraum, für den eine Freistellung in Anspruch genommen wurde, bewirkt daher nicht erst die Erkrankung des Vertragsbediensteten den Entfall der Arbeitsleistung; vielmehr hat dazu bereits aufgrund der Freistellung überhaupt keine Verpflichtung best...