Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 64§ 7 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.
Vorab ist zu bemerken, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan iSd Bau KG nicht mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente iSd ASchG zu verwechseln ist (siehe dazu § 7 Abs 6a BauKG).
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nicht nur dann auszuarbeiten, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sondern jedenfalls auch dann, wenn gem § 6 Abs 1 BauKG eine Vorankündigung zu erstellen ist oder von Arbeitnehmern gefährliche Arbeiten zu verrichten sind (in diesen Fällen ist er auch anzupassen!).
Gem Art 3 Abs 2 RL 92/57/EWG ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für jede (!) Baustelle zu erstellen: „Der Bauherr oder der Bauleiter sorgt dafür, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan [...] erstellt wird“. Die Einschränkung des § 7 Abs 1 BauKG ist also im Grunde genommen europarechtswid...