Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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§ 6 Vorankündigung
(1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich
die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder
deren Umfang 500 Personentage übersteigt.
S. 58Wichtig ist, gleich anfangs festzuhalten, dass die gesetzliche Pflicht, eine Vorankündigung zu erstellen, den Bauherrn (bzw allenfalls den Projektleiter) und nicht den Planungskoordinator trifft; auch die Pflicht, die Vorankündigung gem § 6 Abs 5 BauKG gegebenenfalls anzupassen, trifft weder den Planungs- noch den Baustellenkoordinator. Die Bestellung eines Koordinators entbindet einen Bauherrn nicht von der Pflicht, eine Vorankündigung zu erstellen. Soll ein Koordinator die Vorankündigung erledigen, so ist er entsprechend vertraglich zu verpflichten.
Die Definition der Baustellen, für welche eine Vorankündigung zu erstellen ist, ist sprachlich verschwommen: Unklar ist
ob mit „Arbeitstag“ ein Tag gemeint wird, an welchem auf der Baustelle gearbeitet wird, oder ein Tag, der bloß kein Feiertag ist;
ob gleichzeitig 20 Arbeitnehmer über die gesamte Dauer von 30 Arbeitstagen beschäftigt werden müssen, oder ob das einmalige Üb...