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Steinmaurer/Wenusch

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3017-5

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Dokumentvorschau
Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) (1. Auflage)

§ 4 Vorbereitung des Bauprojekts

(1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

Die „Grundsätze der Gefahrenverhütung“ die gem § 7 ASchG von Arbeitgebern umzusetzen sind, sind auch von einem Bauherrn bzw dessen (externen) Projektleiter (gem § 9 Abs 2 BauKG kommen betriebsangehörige Projektleiter wiederum nicht in Frage) zu berücksichtigen.

Fraglich ist, ob durch die im BauKG gewählte Formulierung „zu berücksichtigen“ eine schwächere Bindung als durch die Formulierung „umzusetzen“ des ASchG ausdrücken soll - schon umgangssprachlich besteht zwischen beiden Begriffen ein Unterschied. Bei der Auslegung ist somit sicher zu fragen, weshalb der Gesetzgeber in Kenntnis einer Bestimmung, auf welche verwiesen wird, einen anderen Begriff als dort verwendet hat. Auch unterscheidet sich „berücksichtigen“ von „anwenden“ - Letzteres wird i...

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