Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
1. Aufl. 2014
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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.
An dieser Stelle fällt erstmals im Gesetzestext eine fast kindlich anmutende Formulierung auf, die sich häufig wiederfindet: „[...] natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, [...]“. Das bloße Wort Person hätte es grundsätzlich auch getan. Der selbstverständliche Auslegungsgrundsatz, wonach „Rechtsvorschriften ohne sichtbaren Grund nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie überflüssig und daher inhaltslos werden“ ist hier wohl so anzuwenden, dass der sichtbare Grund der überflüssigen Formulierung im Kopieren der RL 92/52 EWG liegt.
Tatsächlich drängt sich die Frage auf, wer den Bauherr sein soll, wenn eine GesbR (in der Baubranche üblicherweise als ARGE bezeichnet) ein Bauwerk bestellt - einer GesbR kommt nämlich keine Rechtspersönlichkeit zu. Nachdem bei Vorliegen einer GesbR deren Gesellschafter die Träger der Rechte und Pflichten sind, ist davon auszugehen, dass im Falle einer ARGE (alle) deren S. 24Partner als Bauherrn anzusehen sind...