BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 82.
EB zu BGBl I 2010/58
Berücksichtigt das neue Insolvenzverfahren.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 2 und 3:
Die Änderungen in Abs. 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.
Zu Abs 5:
Abs. 5 sieht eine generelle Anhörung der FMA vor Bestellung/Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters durch das Gericht vor; hingegen ist eine gesonderte Initiative der FMA zur Bestellung einer juristischen Person in diese Funktionen entbehrlich.
Zu Abs 6:
Abs. 6 legt die notwendige Verständigung auch der FMA von der Geschäftsaufsichtsanordnung fest.
EB zu BGBl I 1999/123
Zu Abs 1:
Klarstellend ergänzt wird der Ausschluss des Zwangsausgleiches (wie im § 95 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).
Zu Abs 6:
Die im BWG vorgesehene Sonderregelung ist entbehrlich, weil die Konkursordnung eine Verständigung der Nationalbank von jeder beim Gerichtshof erfolgten Konkurseröffnung vorsieht.
EB zu BGBl I 1997/114
Zu Abs 6:
Der Entwurf einer Richtlinie über die Endgültigkeit von Abrechnungen in EU-Zahlungssystemen sieht in Art. 5 vor, dass ein Insolvenzverfahren keinen rückwirkenden Effekt auf die Rechte und Verpflichtungen, die sich für ein Institut aus seiner dire...