BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 66.
EB zu BGBl 1993/532
Die Bestimmungen dieses Abschnittes übernehmen materiell unverändert die Bestimmungen des Artikel XVII des Bundesgesetzes über das Kindschaftsrecht; Ausnahme hievon ist die Mündelgeldprüfung, die nunmehr vom Bankprüfer auf Grund des § 63 Abs. 4 Z 4 im Rahmen der Prüfung über den Jahresabschluss vorgenommen wird. Damit wird eine Verwaltungsvereinfachung in diesem Bereich – so wie seit dem Jahre 1988 betreffend die Depotprüfung – ermöglicht.
Literatur
Kopke, Zur Mündelsicherheit von Bausparverträgen, NZ 1986, 8; Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB-Kommentar3 (2010).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Deckungsstock und Deckungsregister (Abs 1)
1
Nach § 230a ABGB sind Spareinlagen bei einer inländischen Kreditunternehmung, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und entweder allgemein für die Verbindlichkeiten der Kreditunternehmung der Bund oder eines der Länder oder für die Verzinsung und Rückzahlung der Mündelgeldspareinlagen im Besonderen ein von der Kreditunternehmung gebildeter, jederzeit mit der jeweiligen Höhe solcher Einlagen ü...