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ASoK 6, Juni 2022, Seite 230

Weitere Neuerungen in der Bauwirtschaft

Gerda Ercher-Lederer

Mit Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (525/BNR 27. GP), sollen weitere Neuerungen in der Bauwirtschaft umgesetzt werden.

Als administrative Erleichterung soll die Fälligkeit des Urlaubsentgelts dahin gehend geändert werden, dass diese spätestens mit dem Lohnzahlungszeitraum, in den der Urlaub fällt, eintritt (§ 8 Abs 5 BUAG). Schon jetzt wird von den meisten Betrieben, bei denen die Verrechnung der Urlaubsentgelte über den Arbeitgeber erfolgt, das Urlaubsentgelt gemeinsam mit dem Lohn ausbezahlt; eine Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt soll weiterhin möglich sein.

Bei der Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs 3 BUAG besteht derzeit eine Altersgrenze. Nur Arbeitnehmer, die vor dem 58. Lebensjahr berufsunfähig werden, erhalten diese Abgeltung. Dies ist eine Härte für jene, die erst nach dem 58. Lebensjahr berufsunfähig werden. Daher soll das Erfordernis der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres für die Berechtigung zum Bezug einer Abgeltung nach § 13m Abs 3 BUAG entfallen.

Als besondere Serviceleistung soll die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) eine Service-Karte ausstellen können (§ 23e BUAG). Damit sollen BUAG-Arbeitnehmer, deren Identität hinr...

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