zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 2022, Seite 220

Haftung des Bundes für im Dienst erlittene Verletzungen eines Grundwehrdieners

Wird ein Grundwehrdiener im Dienst verletzt, kann sich der Bund nicht darauf berufen, dass ihm die für Arbeitsunfälle bestehende Einschränkung der Haftung des „Dienstgebers“ auf vorsätzliche Schädigungen zugutekommt.

Der Vorgesetzte des verletzten Grundwehrdieners schoss diesem im Glauben, seine Dienstpistole sei ungeladen, versehentlich in den Oberschenkel.

Der dadurch schwer verletzte Grundwehrdiener begehrt vom Bund als Rechtsträger des österreichischen Bundesheers Schadenersatz.

Der Bund hielt dem Ersatzbegehren entgegen, dass seine Haftung – wie bei Arbeitsunfällen eines Dienstnehmers – auf den Fall einer vorsätzlichen Schädigung beschränkt sei. Da der Unfall auf einem fahrlässigen Verhalten seines Organs beruhe, bestehe keine Ersatzpflicht.

Beide Vorinstanzen verwarfen diesen Einwand und bejahten eine Haftung des Bundes.

Der OGH bestätigte diese Entscheidungen: Der Bund ist nicht Dienstgeber der Grundwehrdiener, weil sich diese nicht freiwillig zum Grundwehrdienst verpflichtet haben. Die für Arbeitsunfälle von Dienstnehmern bestehende Haftungsbeschränkung kann daher auf Dienstunfälle von Grundwehrdienern nicht angewendet werden. Daran ändert es auch nichts, dass Präsenzdiener den ...

Daten werden geladen...