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ASoK 4, April 2020, Seite 159

GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer: Amtswegige Datenübermitteilung auch betreffend Gewinnausschüttungen

Verordnung des BMF, mit der die Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, BGBl II 1998/107, geändert wird, BGBl II 2020/38, ausgegeben am .

Zur Beitragsgrundlage von Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs gehören nach § 25 Abs 1 letzter Satz GSVG nicht nur die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer, sondern auch die Einkünfte aufgrund der Gesellschafterstellung, also die Gewinnausschüttungen (steuerliche Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Um die Erfassung dieser in der Regel endbesteuerten (und damit nicht in der Einkommensteuererklärung erfassten) Einkünfte durch die Versicherungsträger zu gewährleisten, wurden die Versicherten seit 2016 von der Sozialversicherungsanstalt aufgefordert, die Höhe ihrer Gewinnausschüttungen – bei sonstiger Festsetzung der Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage – bekanntzugeben.

Nunmehr ist dies nicht mehr erforderlich, weil die Verordnung gemäß § 229a GSVG zur Übermittlung der Einkommensteuerdaten durch das Finanzamt an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) erweitert wurde: Hinsichtlich der GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäfts...

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