zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2020, Seite 143

Der neue § 728 ASVG

Eine weitere kuriose Pensionserhöhungsbestimmung

Sebastian Zankel

Die Pensionserhöhung für das Jahr 2020 wurde für ASVG-Versicherte in § 728 ASVG geregelt und entspricht weitestgehend den Regelungen der Pensionserhöhung für das Jahr 2018, welche in § 711 ASVG geregelt wurde. Dieser Beitrag soll daher ein Fortsetzungsbeitrag zu meinem in der ASoK-Ausgabe vom Juni 2018 veröffentlichten Beitrag sein und einerseits die zu § 711 ASVG ergangene Judikatur des OGH erörtern und überdies einige neue rechtliche Problemfelder, die sich insbesondere aufgrund der Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten ergeben können, aufzeigen.

1.

1.1. Tenor der Entscheidung

In der zitierten Entscheidung hatte der OGH zu beurteilen, ob direkte Leistungszusagen eines Elektrizitätsunternehmens in einem österreichischen Bundesland als Teil des Gesamtpensionseinkommens gemäß § 711 Abs 2 ASVG anzusehen sind.

Im klagsgegenständlichen Fall verweigerte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Erhöhung der ASVG-Pension im Jahr 2018, da das Gesamtpensionseinkommen, bestehend aus der gesetzlichen Pensionsleistung nach ASVG und der direkten Leistungszusage des Elektrizitätsunternehmens, den Betrag von 4.980 Euro überschritten hat und daher nach § 711 Abs 1 ASVG für das Jahr 2018 nach Ansicht der PVA...

Daten werden geladen...