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Das LSD-BG als lex imperfecta?
Divergenzen in der Judikatur von VwGH und VfGH
Das LSD-BG spaltet nach dem verb Rs C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, Maksimovic, österreichische Höchstgerichte. Der VwGH und der VfGH interpretieren die Rechtsfolgen der EuGH-Entscheidung nämlich unterschiedlich.
1. Zur Vorgeschichte
Der EuGH hat im oben angeführten Urteil bezüglich der Sanktionsnormen noch zum AVRAG in der alten Fassung, welche jedoch inhaltlich gleich gelagert mit den nunmehr geltenden Bestimmungen im LSD-BG sind, festgehalten, dass die Sanktionen unverhältnismäßig ausgestaltet sind und daher der Dienstleistungsfreiheit widersprechen: Demnach ist „Art. 56 AEUV ... dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
– die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
– die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
– zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerd...