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Keine mangelnde Klagbarkeit bei einseitiger Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anrufung einer Schlichtungsstelle
1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Es macht für die Anwendung des § 879 Abs 3 ABGB keinen Unterschied, ob sich die Regelung in separaten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern befindet. Auch der äußeren Form nach individuell gestaltete Vereinbarungen können in Wahrheit allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten. In all diesen Fällen liegt typischerweise eine besondere Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien vor, der das Gesetz Rechnung tragen will. Dies gilt auch für vergleichbare Konstellationen (wie die Verwendung einseitig vorformulierter individueller Vertragstexte), weil der unterlegene Partner sich in derselben Situation befindet S. 311 wie bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den strukturell überlegenen Partner.
2. Sofern die Klausel von der Arbeitgeberin in den Dienstvertrag aufgenommen wurde, ist daher inhaltlich nach § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen, ob diese Klausel gröblich benachteiligend ist. Diese Beurteilung hat sich am dispositiven ...