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Sittenwidrige Klausel im Agenturvertrag mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter
Die schon bei Abschluss eines Agenturvertrages mit einem arbeitnehmerähnlichen Versicherungsvertreter getroffene Vereinbarung, die (auch) im Falle der Beendigung des Agenturvertrages durch unbegründete, das heißt ausgleichsschädliche Eigenkündigung durch den Versicherungsvertreter das Erlöschen der bei der Beendigung bereits verdienten, aber noch durch die Ausführung der vermittelten Versicherungsverträge bedingten Vermittlungsprovisionen in Gestalt von Folgeprovisionen ohne jede Einschränkung vorsieht, ist sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ( 3 Ob 138/14m).