Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Krankenzusatzversicherung: Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht
Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben, selbst wenn sich die Diagnose nachträglich als unrichtig herausstellt. Die Klägerin verschwieg wesentliche Umstände, indem sie weder die ihr gegenüber ausdrücklich gestellte Diagnose noch ihre daraufhin auch tatsächlich erfolgten Behandlungen (Thrombosespritzen, Blutverdünner) angab. Der von der beklagten Versicherung aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten erklärte Rücktritt ist wirksam ().