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ASoK 8, August 2017, Seite 320

Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmegrund

Edith Marhold-Weinmeier

1. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmeklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig waren.

2. Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist aber dann keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war. Dies gilt zB auch in einem Fall, in dem nach den Klagebehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptprozesses eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptprozess eingeholten Gutachten abweicht. Es kann daher – auch in Sozialrechtssachen – eine Wiederaufnahmeklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Meth...

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