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II. Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 und Beschäftigtendatenschutz
Wie das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) – und zuvor jenes aus 1978 – enthält auch das Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018), keine Regelung des Beschäftigtendatenschutzes. S. 316 Dieser wird weiterhin in den entsprechenden arbeits- bzw personalrechtlichen Materiengesetzen des Bundes (insbesondere im ArbVG) und der Länder geregelt. Soweit darin die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt wird, handelt es sich um Vorschriften im Sinne des Art 88 der Datenschutz-Grundverordnung (sogenannte Öffnungsklausel).
In § 11 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wird das bestehende Verhältnis zwischen dem DSG 2000 (§ 9 Z 11) und den Mitbestimmungsrechten der betrieblichen Interessensvertretungen fortgeschrieben. Damit wird gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung nicht unter Berufung auf das neue Datenschutzregime beschnitten werden.