Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schutzbestimmungen für begünstigte Behinderte
Förderungsmaßnahmen und Entgeltschutz
§§ 6 und 7 BEinstG enthalten besondere Schutzbestimmungen für begünstigte Behinderte. Im vorliegenden Beitrag wird deren Reichweite dargelegt. Dabei ist auch von Interesse, inwieweit diese Verpflichtungen über den – auch schlichten Behinderten zukommenden – Diskriminierungsschutz hinausgehen.
1. Rücksichtnahmegebot und Benachteiligungsverbot
1.1. Grundsätzliches
§ 6 BEinstG enthält unter der Überschrift „Angemessene Vorkehrungen und Förderungsmaßnahmen“ in Abs 1 und 1a besondere Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Beschäftigung begünstigter Behinderter. So haben Arbeitgeber gemäß § 6 Abs 1 BEinstG bei Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen.
Arbeitgeber haben gemäß § 6 Abs 1a BEinstG weiters die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Eine Belastung ist jedoch nicht unve...