Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 8, August 2017, Seite 305

Die Klagsfrist bei der Einwilligung zur vereinbarten Elternteilzeit (kleine Elternteilzeit)

Mangels gesetzlicher Regelung sind die publizierten Rechtsmeinungen und die Judikatur von besonderem Interesse

Thomas Rauch

Der vorliegende Beitrag erörtert die im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zur Klagsfrist bei der kleinen Elternteilzeit.

1. Einleitung

Seit kann eine Elternteilzeit in Anspruch genommen werden. Dabei wird zwischen dem Anspruch auf Elternteilzeit bis zum Ablauf des siebten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt (große Elternteilzeit gemäß § 15h MSchG bzw § 8 VKG) und der vereinbarten Elternteilzeit längstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes (kleine Elternteilzeit gemäß § 15i MSchG bzw § 8a VKG) unterschieden. Das Verfahren beim Anspruch auf Elternteilzeit bzw bei der vereinbarten Elternteilzeit ist jeweils unterschiedlich gestaltet. Im Falle der großen Elternteilzeit ist spätestens in der sechsten Woche ab Bekanntgabe des Wunsches auf Elternteilzeit – mangels Erzielung einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien – ein prätorischer Vergleich im Sinne des § 433 Abs 1 ZPO beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu beantragen (versäumt der Arbeitgeber diese Frist, so kann die Arbeitnehmerin entsprechend ihrem Antrag die Arbeit aufnehmen). Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags auf einen prätorischen Vergleich bei Gericht keine gütliche Einigung zustande, hat der Arbe...

Daten werden geladen...