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ASoK 2, Februar 2015, Seite 51

EuGH bestätigt Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr auf Beamtenpension

Nach § 54 Abs 2 lit a Pensionsgesetz 1965 sind Zeiten eines Studiums an einer mittleren oder höheren Schule, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen. Der VwGH hatte Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieser Regelung und stellte deshalb ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Dieser sieht in der Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr allerdings keinen Verstoß gegen das Unionsrecht. Laut EuGH stehen Art 2 Abs 1 und 2 lit a und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Antidiskriminierungsrichtlinie) einer nationalen Regelung, die die Anrechnung von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruchs und die Berechnung der Höhe seiner Pension ausschließt, nicht entgegen: Zum einen ist die österreichische Regelung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und der Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt, zum anderen ist sie ein angemessenes und erforderl...

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