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ASoK 4, April 2021, Seite 155

III. Neuerungen in der Bauwirtschaft

Gerda Ercher-Lederer

Im Mittelpunkt des Beschlusses des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden, stehen Änderungen im Sachbereich Überbrückungsgeld, die Umsetzung der Entsende-Richtlinie 2018 für die Bauwirtschaft und die finanzielle Sicherstellung des Sachbereichs Schlechtwetterentschädigung in der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Zudem sieht der Nationalratsbeschluss weitere Änderungen technischer Natur vor (IA 1289/A 27. GP; AB 736 BlgNR 27. GP; 257/BNR 27. GP). Im Folgenden soll auf die wesentlichsten Änderungen eingegangen werden:

1. Änderungen beim Überbrückungsgeld

Gemäß § 13l Abs 1 BUAG haben Bauarbeiter nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sofern sie in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und im Anschluss an den ÜberbrüS. 156 ckungsgeldbezug Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) haben, einen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Darüber hinaus müssen ausreichend Beschäftigungszeiten am Bau vorliegen. Sonderruhegeldbezieher (Art X NSchG) können derzeit kein Überbrückungsgeld in Anspruch nehmen. Mit der Änderung des § 13l Abs 1 BUAG sollen nunmehr auch Sonderruhegeldb...

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