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ASoK 4, April 2021, Seite 154

II. Landarbeitsgesetz 2021

Edda Stech

Im Nationalrat wurde am ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021) erlassen wird sowie das Behinderten-Einstellungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden, beschlossen (RV 687 BlgNR 27. GP; AB 734 BlgNR 27. GP; 255/BNR 27. GP).

Das LAG 2021 soll das Arbeiterrecht sowie den Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft regeln. Bis Ende 2019 war das Landarbeitsrecht eine Art 12 B-VG-Materie. Grundsatzgesetzgeber war der Bund. Dazu gab es neun Ausführungsgesetze der Länder und unzählige Ausführungsverordnungen der Länder. Seit ist das Landarbeitsrecht in der Gesetzgebung Bundesmaterie geworden (Art 11 B-VG). Die Vollziehung bleibt bei den Ländern. Mit dem LAG 2021 soll nun ein einheitliches Arbeitsrecht für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich geschaffen werden, also fast alle arS. 155 beitsrechtlichen Materien sollen in einem Gesetz zusammengefasst werden. Gleichzeitig soll darauf Bedacht genommen werden, inhaltlich möglichst wenig Abweichungen gegenüber dem bisher geltenden Recht ...

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