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ASoK 3, März 2017, Seite 118

Übertragung der Verwaltung eines Zusatzpflichtvorsorgesystems an einen Anbieter durch die Kollektivvertragsparteien und Verbindlicherklärung für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Branche widersprechen Transparenzgebot nach Art 56 AEUV

1. Die sich aus Art 56 AEUV ergebende Transparenzpflicht steht der von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines von den Arbeitgeberorganisationen und S. 119 den Arbeitnehmerorganisationen einer Branche geschlossenen Tarifvertrages für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche entgegen, mit dem die Verwaltung eines zusätzlichen Pflichtvorsorgesystems für die Arbeitnehmer einem einzigen, von den Tarifpartnern ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird, ohne dass die nationale Regelung eine angemessene Öffentlichkeit vorsieht, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, mitgeteilte Informationen über das Vorliegen eines günstigeren Angebots in vollem Umfang zu berücksichtigen.

2. Die Wirkungen des vorliegenden Urteils gelten nicht für die eine einzige Einrichtung mit der Verwaltung eines Zusatzvorsorgesystems beauftragenden Tarifverträge, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils von einer Behörde für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Branche für verbindlich erklärt wurden, wobei vor diesem Zeitpunkt erhobene Klagen unberührt bleiben. – (Art 56 AEUV)

„1. bis 31. ...

32. Die Antwort des Gerichtshofs steht daher unter der Präm...

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