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ASoK 3, März 2017, Seite 113

„Pensionsschädliches“ Erwerbseinkommen für GmbH-Gesellschafter mit geringfügigem Arbeitnehmerentgelt

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Der Erhalt der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw der Korridorpension setzt voraus, dass der Versicherte weder der Beitragspflicht zur Pensionsversicherung unterliegt noch ein über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegendes Erwerbseinkommen erzielt.

Der OGH hat in diesem Zusammenhang wiederholt festgehalten, dass es zur Vermeidung von Missbräuchen notwendig ist, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des ihm aus der GmbH zufließenden Einkommens zukommen, neben einer fremdunüblich niedrigen Tätigkeitsvergütung auch mögliche Gewinnausschüttungen als „pensionsschädliches“ Erwerbseinkommen zu betrachten (RIS-Justiz RS0083793).

Eine Missbrauch kann aber nicht angenommen werden, wenn ein (zu 24,59 % beteiligter) Minderheitsgesellschafter einer GmbH, dem kein wesentlicher Einfluss auf die Beschlussfassung und damit auf die Gestaltung seines Einkommens aus der GmbH zukommt, als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (nicht als Geschäftsführer) für diese Gesellschaft tätig wird.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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