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ASoK 3, März 2017, Seite 96

Sozialversicherungsnovelle zum „Pensionshunderter“ im Bundesgesetzblatt

In BGBl I 2017/33, ausgegeben am , wurde das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden, kundgemacht. Regelungskern der Novelle ist der sogenannte Pensionshunderter. Demnach gebührt allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro. Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum auszuzahlen. Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs 3 ASVG bzw § 149 Abs 3 GSVG bzw § 140 Abs 3 BSVG. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

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