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ASoK 9, September 2012, Seite 360

Anspruch auf richtiges und vollständiges Dienstzeugnis – Formatierung und Interpunktion

1. Ein Dienstzeugnis darf dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren, weshalb auch die äußere Form des Zeugnisses nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann.

2. Uneinheitliche Zeichenabstände, welche sich aus dem gewählten Blocksatz ergeben, unterschiedliche Zeilenabstände, die als Versuch einer optisch ansprechenden Gliederung des Textes gedeutet werden können und ein fehlender Punkt stellen keine wesentlichen Formfehler dar. Auch das Ausschreiben des Geburtsmonats des Klägers im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginnes und -endes legen keine fehlende Wertschätzung des Klägers durch die Beklagte nahe.

3. Steht das Ausstellungsdatum des Zeugnisses in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Dienstverhältnisses, so lässt dies keinen zwingenden Schluss auf Probleme zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zu, zumal entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstages anzuführen ist. Rückdatierungen wären grundsätzlich unzulässig. – (§ 1163 ABGB; § 39 AngG)

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