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Anpassung (Valorisierung) des Rehabilitationsgeldes
1. Für eine Valorisierung des Rehabilitationsgeldes findet sich eine gesetzliche Grundlage in § 143a Abs 2 Satz 2 ASVG für den Fall der Erhöhung des nach § 143a ASVG bemessenen Rehabilitationsgeldes auf den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG. In diesem Fall gebührt das Rehabilitationsgeld in der Höhe des jeweiligen – nach § 293 Abs 2 ASVG jährlich erhöhten – Richtsatzes.
2. Wie der VfGH ausgesprochen hat, schließt aber auch § 669 Abs 6a Satz 1 ASVG bei verfassungskonformer Interpretation für den Fall, dass zur befristeten Invaliditätspension zuletzt keine Ausgleichszulage gebührt hat, die Anwendung des Satzes 2 und 3 des § 143a Abs 2 ASVG S. 280 nicht aus. Bei verfassungskonformer Interpretation ist unter dieser Voraussetzung demnach auch bei einem nach der Übergangsbestimmung des § 669 Abs 6a ASVG bemessenen Rehabilitationsgeld (in Richtsatzhöhe) eine Valorisierung durch jährliche Anpassung des Richtsatzes (§ 293 Abs 2 ASVG) möglich.
3. Übersteigt das Rehabilitationsgeld aber den Richtsatz, bleibt es – zum Unterschied zu den jährlich valorisierten Pensionen – mangels einer gesetzlichen Anordnung unverändert, auch wenn es mehrere Jahre bezogen werden sollte. Das gilt nicht nur für das nach § 143a ASVG bemessene Rehabilitationsgeld, sondern auch für jene (Übergangs-)Fälle, in denen sich dessen Höhe nach § 669 Abs 6a ASVG bestimmt. D...