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Anspruch auf richtiges und vollständiges Dienstzeugnis – Grammatikfehler
1. Die wesentliche Funktion des Dienstzeugnisses besteht darin, dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers zu dienen. Es muss daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind, andererseits soll es dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern, weshalb keine direkten oder auch nur unterschwellig für ihn nachteiligen Formulierungen enthalten sein dürfen. Auch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht so beschaffen sein, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann.
2. Das Fehlen des Prädikates „war“ im Nebensatz des ansonsten richtigen und vollständigen Dienstzeugnisses stellt einen unwesentlichen Mangel dar, der bei objektiver Betrachtung weder Zweifel am gesetzmäßigen Inhalt aufkommen lässt noch eine Missachtung der Dienstnehmerin andeutet. – (§ 1163 Abs. 1 ABGB)
( 8 ObA 7/12f)