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ASoK 9, September 2012, Seite 356

Interpretation der (neuen) Härtefallregelung des § 255 Abs. 3a, 3b ASVG

1. Die Legaldefinition der Tätigkeiten mit dem geringsten Anforderungsprofil in § 255 Abs. 3b ASVG beschreibt nicht das für eine Anwendung der Härtefallregelung noch zulässige medizinische (Rest-)Leistungskalkül des Versicherten, sondern das Anforderungsprofil für jene Tätigkeiten unter allen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und in diesem Fall nicht als mögliche und zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung der Härtefallregelung ist daher nicht bereits die Einschränkung des medizinischen Restleistungskalküls der versicherten Person, sondern – wie der Gesetzeswortlaut („Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“) und insb. die Gesetzesmaterialien zeigen – die vom Gesetzgeber in Hinblick auf das eingeschränkte Leistungskalkül der versicherten Person vorgesehene Einschränkung der Verweisbarkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt.

2. Es ist daher zu prüfen, ob ein Versicherter nur mehr in der Lage ist, die in § 255 Abs. 3a ASVG umschriebenen Tätigkeiten und sonst keine weiteren Verweisungstätigkeiten auszuüben. Sollten etwa Tätigkeiten im Gehen oder Stehen vorhand...

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