Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kausale Zuordnung von Aktienoptionsgewinnen und Ansässigkeitsverlagerung
EAS 3290 vom .
Da Aktienoptionsrechte keine vergangenen Leistungszeiträume abgelten sollen, sondern dazu dienen, eine Erfolgsmotivation für zukünftige Zeiträume zu verschaffen, richtet sich das Besteuerungsrecht für den Optionsgewinn danach, wo die Arbeitsleistung zwischen Optionseinräumung und -ausübung durchgeführt bzw. besteuert wurde (kausale Zuordnung des Optionsgewinns zur Arbeitsleistung, siehe auch Shubshizky, ASoK 2010, 157).
Interessant an der angeführten EAS-Auskunft ist vor allem folgende Aussage: Ein von einem Arbeitnehmer eines internationalen Konzerns nach dem Zuzug nach Österreich realisierter Optionsgewinn, der auf die in den USA erbrachte Arbeitsleistung entfällt, muss in Österreich unabhängig davon, dass im Verhältnis zu den USA zur Steuerentlastung durch den Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode festgelegt ist, steuerfrei gestellt werden. Das Entgelt für Arbeitsleistungen, die im Ausland ausgeführt wurden, bevor Österreich zum Ansässigkeitsstaat wurde, muss nämlich (ungeachtet dessen, dass Österreich S. 354im Zuflusszeitpunkt des Optionsgewinns bereits Ansässigkeitsstaat war) dem damaligen Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung überlassen werden.