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ASoK 9, September 2012, Seite 352

Arbeitskräftegestellung aus dem Ausland – Rückerstattung der Abzugssteuer

EAS 3284 vom , SWI 2012, 346.

Bei der Gestellung von Arbeitskräften durch ein ausländisches Überlassungsunternehmen zur inländischen Arbeitsausübung muss das Beschäftigerunternehmen eine 20%ige Abzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Davon kann (außer im Fall der konzerninternen Überlassung von Angestellten, bei der eine Ansässigkeitsbescheinigung des Überlassers ausreicht) nur dann abgesehen werden, wenn eine vom Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart für den entsprechenden Zeitraum ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt (siehe auch Shubshizky, ASoK 2012, 150 f.).

Wurde die Abzugssteuer entrichtet, dann kann im Nachhinein eine Steuerentlastung (Steuerrückzahlung) beantragt werden. Nach der angeführten EAS-Auskunft soll ein solcher Rückerstattungsanspruch nicht dem Überlasser, sondern nur dem jeweiligen Arbeitnehmer zugestanden werden, weil nur im Verhältnis zu diesem bzw. dessen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht nach Art. 15 DBA (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Monteurklausel [183-Tage-Regel]) geklärt werden kann.

Auch wenn die Abzugssteuer aus wirtschaftlicher Sicht die steuerliche Erfassung der den überlassenen Arbeitskräften zufließenden Arbeits...

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