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Geltendmachung von Berufungszinsen
BMF-010103/0071-VI/2012, Richtlinien zu den Berufungszinsen.
Seit 2012 haben Abgabepflichtige, deren Steuerbelastung aufgrund einer Berufung herabgesetzt wird, die Möglichkeit, Berufungszinsen für den Zeitraum ab Entrichtung bis S. 352zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides zu beantragen. Diese Berufungszinsen betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz (derzeit 0,38 %); Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, werden nicht festgesetzt. Die zu den Berufungszinsen erlassenen Richtlinien enthalten folgende wesentliche Aussagen:
Der Zinsenlauf beginnt (ungeachtet der Fälligkeit) mit der tatsächlichen Zahlung der Abgabenschuld (frühestens aber mit ) und endet mit Zustellung des Bescheides, der dem Berufungsbegehren Rechnung trägt.
Anträge können Abgabepflichtige einbringen, denen gegenüber der Abgabenherabsetzungsbescheid wirkt. Sie sind grundsätzlich schriftlich zu stellen; zulässig ist aber auch eine Einbringungen via Telefax oder FinanzOnline. Bei fehlerhaften Anträgen, das sind insbesondere solche, die nicht alle im Gesetz festgelegten Angaben (Bezeichnung der Berufung und des Abgabenherabsetzungsbescheides und Angaben zur Bemessung d...