FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
5. Aufl. 2021
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§ 71
Übersicht
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I. Kommentar zu § 71
A. Angelobung
1
§ 71 FinStrG sieht seit seiner Novellierung durch das AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, die Angelobung aller Senatsmitglieder und nicht nur der Laienbeisitzer vor. Diese hat nunmehr nach den Bestimmungen des § 4 BFGG zu erfolgen. Die Gelöbnisformel (§ 4 Abs 6 BFGG) lautet:
Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist in § 4 BFGG – anders als noch in § 4 Abs 2 UFSG – nicht mehr vorgesehen.
2
Die Angelobung der Spruchsenatsmitglieder obliegt dem Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Spruchsenat eingerichtet ist.