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Kein Arbeitslosengeld bei Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Einem ehemaligen Angestellten, der seit 2008 arbeitslos ist, wurde das Arbeitslosengeld deshalb verweigert, weil er als Selbständiger in der Pensionsversicherung pflichtversichert war. Zu Recht, wie der VwGH nun erkannte. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nämlich nicht, wenn eine (an sich für den Anspruch unschädliche) „geringfügige“ Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung verbunden ist. Hier hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld ihre Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt; aufgrund der aufrechten Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG wurde das Vorliegen von Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Recht verneint ().