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Vereinbarung über die Elternteilzeit
• Sind die Voraussetzungen für Elternteilzeit nach dem Mutterschutz gegeben und waren diese Umstände dem Arbeitgeber auch bekannt, so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung der Schluss zu ziehen, dass eine Vereinbarung über Elternteilzeit nach dem MSchG zustande gekommen ist, zumal ein anderer, dem objektiven Erklärungswert entgegenstehender Parteiwille beider Parteien nicht hervorgekommen ist. – (§ 15h Abs. 1 MSchG)
„Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 9 ObA 80/07s (= RIS-Justiz RS 0123841) zum Ausdruck gebracht, dass ein schriftliches Verlangen auf Elternteilzeit (§ 15j Abs. 2 MSchG) dann nicht erforderlich ist, wenn sich der Arbeitgeber auch auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit der Dienstnehmerin zu einer Vereinbarung auf Elternteilzeit nach dem MSchG kommt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Schriftlichkeit des Verlangens kann daher nicht als jedenfalls zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen Elternteilzeit nach dem MSchG einerseits und einer Teilzeitvereinbarung nach § 19d AZG andererseits dienen (a. A. Rauch, Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung, ecolex 2005, 304 f.).
Rauch (Die Abgrenzung zwischen Elternteilzeit und anderen Formen der Teilzeitbeschäftigung...