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ASoK 12, Dezember 2011, Seite 482

II. Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld

Durch die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeld und die Exekutionsordnung geändert werden (1522 BlgNR 24. GP) soll zum einen die Berechnung des Zuverdienstes bei selbständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieben und Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft an die Berechnungsmethode bei den unselbständigen Einkünften angepasst werden, indem ein PauschalzuS. 483 schlag von 30 % in die Berechnungsmethode des Zuverdienstes und in die individuelle Zuverdienstgrenze aufgenommen wird (§ 8 Abs. 1 Z 2 und § 8b Abs. 1 Z 2 KBGG). Zum anderen soll in § 9 Abs. 3 KBGG die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld auf 6.100 Euro erhöht werden, damit den unselbständig erwerbstätigen Eltern neben dem Bezug des Kinderbetreuungsgelds eine geringfügige Beschäftigung i. S. d. ASVG ermöglicht wird. Des Weiteren soll für den Nachweis der abgegrenzten Einkünfte selbständig tätiger Eltern eine Frist von zwei Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres eingeführt werden.

Bei der Berechnung des Zuverdientes zählt ein Kalendermonat bisher nur dann zum Anspruchsraum, wenn in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld für mehr al...

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